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# BPatG, Beschluss vom 27.08.2003 – 26 W (pat) 140/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 140/01

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 11 771

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 1999 und vom 26. Juni 2001 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 22. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 verneint und den Widerspruch aus der Marke 2 008 997 zurückgewiesen. Die Erinnerung der Widersprechenden wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2001 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demnach hinsichtlich der Zurückweisung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Auf Antrag der Widersprechenden war die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung auszusprechen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Albert Eder Reker Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 27.08.2003 – 26 W (pat) 140/01

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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