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# BPatG, Beschluss vom 16.07.2003 – 32 W (pat) 179/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 179/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 395 34 502

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juli 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler und der Richter Viereck und Rauch

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 28 - vom 9. April 2002 wirkungslos ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 28. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes den gegen die Marke 395 34 502 gerichteten Widerspruch aus der Marke 395 53 198 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden wurde die Löschung der angegriffenen Marke durch Beschluss vom 9. April 2002 gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren ihren Widerspruch zurückgenommen. Die Markeninhaberin beantragt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 9. April 2002 auszusprechen.

Dem Antrag war gem. 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattzugeben (vgl. BGH Mitt. 1998,264 - Puma). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1,4 MarkenG). Winkler Viereck Rauch Ju

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 16.07.2003 – 32 W (pat) 179/02

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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