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# BPatG, Beschluss vom 12.03.2003 – 26 W (pat) 167/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 167/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 398 25 324

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Widersprechende wird in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde wiedereingesetzt.

G r ü n d e

Der Wiedereinsetzungsantrag der Widersprechenden ist zulässig und begründet. Die Widersprechende hat fristgerecht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie die Frist zur Einlegung der Beschwer ohne Verschulden versäumt hat (§ 91 Abs. 1 MarkenG). Auf Grund der vorgelegten Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die fehlende Unterzeichnung der Beschwerdeschrift weder auf ein Eigenverschulden der Vertreter der Widersprechenden noch auf ein Organisationsverschulden in deren Kanzlei zurückzuführen ist. Mit der Nachreichung einer unterzeichneten Beschwerdeerklärung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 2 MarkenG ist auch die versäumte Handlung fristgemäß nachgeholt worden. Damit gilt die Beschwerde als rechtzeitig eingelegt.

Albert Kraft Reker Fa

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 12.03.2003 – 26 W (pat) 167/02

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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