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# BPatG, Beschluss vom 04.12.2002 – 26 W (pat) 185/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 185/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 300 35 765

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 04. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Schriftsatzes der Vertreter der Widersprechenden vom 23. April 2002 an den Markeninhaber wird angeordnet.

G r ü n d e

Die öffentliche Zustellung ist gemäß § 94 Abs 2 MarkenG i.V.m. §§ 185 ff ZPO zulässig und erforderlich, weil der Aufenthalt des anwaltlich nicht vertretenen Markeninhabers unbekannt ist. Der Markeninhaber hat seine Wohnung gekündigt und mit unbekanntem Ziel verlassen. Nachforschungen zur Ermittlung seines neuen Aufenthaltsortes sind ergebnislos geblieben.

Albert Kraft Reker Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 04.12.2002 – 26 W (pat) 185/02

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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