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# BPatG, Beschluss vom 04.11.2002 – 30 W (pat) 146/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 146/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend die angegriffene Marke 397 43 897

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. August 2001 und vom 14. Mai 2002 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 397 43 897 "MELADERM" aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 106 249 "Veladerm" teilweise gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 30. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 397 43 897 "MELADERM" wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 106 249 "Veladerm" angeordnet. Mit Beschluss vom 14. Mai 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Inhaberin der Widerspruchsmarke den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/- Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 04.11.2002 – 30 W (pat) 146/02

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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