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# BPatG, Beschluss vom 15.10.2002 – 27 W (pat) 115/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 115/01

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die angemeldete Marke K 57 254/9 Wz

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2001 wirkungslos ist, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 165 660 versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und der angemeldeten Marke die Eintragung teilweise versagt. Hiergegen hat der Anmelder der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der Eintragungsversagung der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Ko

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 15.10.2002 – 27 W (pat) 115/01

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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