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# BPatG, Beschluss vom 24.09.2002 – 24 W (pat) 148/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 148/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 398 41 464

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 41 464 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 084 454 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 9. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 41 464 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 084 454 angeordnet. Hiergegen haben die Markeninhaberin sowie die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Das Verfahren hinsichtlich ihrer Beschwerde hat sich dadurch erledigt.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist aufgrund der Beschwerde der Markeninhaberin auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 24.09.2002 – 24 W (pat) 148/02

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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