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# BPatG, Beschluss vom 27.08.2002 – 33 W (pat) 286/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 286/00

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 26 814

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k. A. Kätker

beschlossen:

1. Auf Antrag des Markeninhabers erhält das Dienstleistungsverzeichnis der Marke 397 26 814 im Wege der Teillöschung folgende Fassung:

"Unternehmensberatung auf den Gebieten: Managementtraining und Qualitätssicherung einschließlich Planung, Organisation und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen; Ausbildung, Schulung, Qualifizierung von Mitarbeitern von Unternehmen und Organisationen im Bereich des Managements (betriebswirtschaftliche Unternehmensführung, Personalmanagement) und der Betriebswirtschaft" 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 wirkungslos ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 23. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angeordnet. Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch zurückgenommen. Nach der Rücknahme des Widerspruchs ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH BlfPMZ 1998, 367 – Puma). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winkler v. Zglinitzki Kätker Cl

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 27.08.2002 – 33 W (pat) 286/00

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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