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# BPatG, Beschluss vom 20.08.2002 – 25 W (pat) 344/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 344/00

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(Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend die Marke 395 22 195

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. August 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Der in dem Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 344/00 auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2002 ergangene Beschluss des Senats wird in Ziffer 4 der Beschlussformel dahingehend berichtigt, dass in der letzten Zeile der Warenbegriff "Poliermittel" durch den Warenbegriff "Pflaster" ersetzt wird.

G r ü n d e

Die Feststellung in Ziffer 4 der Beschlussformel, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2000 wirkungslos ist, soweit die Eintragung der Marke 395 22 195 aufgrund des Widerspruchs der Widersprechenden 1 aus der Marke 65 576 teilweise für die Waren "Hobelbeize, Poliermittel" gelöscht worden ist, beruht hinsichtlich der "Poliermittel" auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit, denn die im Beschwerdeverfahren erklärte Rücknahme des Widerspruchs aus der Marke 65 576 bezieht sich auf die Waren "Hobelbeize, Pflaster" während der Widerspruch hinsichtlich der Waren "Poliermittel" aufrechterhalten worden ist. Der Beschluss war daher gemäss § 80 Abs 1 MarkenG zu berichtigen.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 20.08.2002 – 25 W (pat) 344/00

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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