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# BPatG, Beschluss vom 12.07.2002 – 30 W (pat) 11/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 11/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … BpatG 152 (KoF)

betreffend die Marke 397 41 342

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2001 und 31. Mai 2001 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 023 teilweise gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 31. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 41 342 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 105 023 teilweise gelöscht. Mit Beschluß vom 14. November 2001 hat sie die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 12.07.2002 – 30 W (pat) 11/02

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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