nu:legal · recht.nulegal.eu

# BPatG, Beschluss vom 02.07.2002 – 27 W (pat) 50/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 50/02

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die angemeldete Marke 301 07 669.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

59 Die Wortmarke soll für "Bekleidungsstücke, Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung teilweise für die Waren "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, da die Zahl "59" als mögliche Größenangabe und damit als diese Waren unmittelbar beschreibend anzusehen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung die Markenanmeldung nach § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen hat. Die Zahl "59" ist im Verkehr als Größenangabe für Herren- und Knaben-Oberbekleidung, und zwar als sog. Bauchgröße (vgl Markert, Maschen ABC, 9. Aufl, S 340 ff, insb S 341; sa die Angaben auf der Webseite http://www.rei.com/reihtml/international/gersize.html) sowie für Hüte (vgl die Angaben auf den Webseiten http://www.rei.com/reihtml/international/gersize.html und http://www.volkskultur.de/marktplatz/einkaufsbedingungen/groesse6.html) üblich. Die angemeldete Marke besteht daher hinsichtlich der beanspruchten Waren "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit dieser Waren, nämlich einer bestimmten Größe, dienen können, so dass sie nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltebedürftig und gleichzeitig nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht unterscheidungskräftig ist. Die Anmeldemarke ist daher für diese Waren von der Eintragung ausgeschlossen. Da die Markenstelle somit zu Recht der Anmeldemarke die Eintragung teilweise versagt hatte, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Dr. Schermer Albert Schwarz Pü

---

Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 02.07.2002 – 27 W (pat) 50/02

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2002-07-02/27-w-pat-50-02

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
