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# BPatG, Beschluss vom 09.04.2002 – 33 W (pat) 223/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 223/01

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 395 10 192

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 1998 und vom 15. Mai 2001 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 395 10 192 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 152 241 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 26. Juni 1998 hat die Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 395 10 192 und der Widerspruchsmarke 1 152 241 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 15. Mai 2001 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Winkler Dr. Hock v. Zglinitzki Cl

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 09.04.2002 – 33 W (pat) 223/01

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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