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# BPatG, Beschluss vom 14.03.2002 – 5 W (pat) 431/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 431/01

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend das Gebrauchsmuster 298 23 432 hier: Antrag auf Löschung

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dr. Wagner und Dr. Feuerlein

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. März 2001 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem der Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt hat (entspr. ZPO § 515 Abs 3).

Goebel Dr. Wagner Dr. Feuerlein Pr

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 14.03.2002 – 5 W (pat) 431/01

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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