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# BPatG, Beschluss vom 13.03.2002 – 28 W (pat) 124/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 124/01

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(Aktenzeichen) Verkündet am 13. März 2002 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 396 15 544

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 10. Dezember 1998 und vom 12. Juli 2001 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 33 "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere, Sekt und Perlwein)" angeordnet worden ist. Insoweit sind die Beschlüsse nach Rücknahme des Widerspruchs gegenstandslos.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 10. Dezember 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 396 15 544.8 mit der Widerspruchsmarke 941 168 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 15 544.8 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel Schwarz-Angele Voit prö/Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 13.03.2002 – 28 W (pat) 124/01

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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