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# BPatG, Beschluss vom 22.01.2002 – 27 W (pat) 179/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 179/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 396 34 549

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Januar 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 9 – vom 13. Dezember 1999 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 396 34 549 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 47 425 angeordnet worden ist.

G r ü n d e:

Mit Beschluß vom 13. Dezember 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 9 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 396 34 549 mit der Widerspruchsmarke 395 47 425 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 34 549 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Schermer Friehe-Wich Albert Na

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 22.01.2002 – 27 W (pat) 179/00

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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