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# BPatG, Beschluss vom 09.01.2002 – 28 W (pat) 217/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 217/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 397 19 595

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 – vom 10. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 075 621 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 10. Mai 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 – die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und die angegriffene Marke teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der Marke 2 075 621 zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung der angegriffenen Marke wirkungslos ist. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Martens Richterin Schwarz-Angele kann wegen Erkrankung nicht selbst unterschreiben Stoppel Ju/prö

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 09.01.2002 – 28 W (pat) 217/00

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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