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BPatG, Beschluss vom 14.12.2001 – 14 W (pat) 15/01

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 14. Dezember 2001 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 16 568.4-45 …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Harrer, Dr. Feuerlein und Dr. Gerster

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 44 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g :

Verfahren zum Färben von Eiern A n m e l d e t a g :

11. Mai 1994 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2001 Beschreibung Seiten 1, 1a, 2, 2a, 3 und 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2001 1 Blatt Zeichnungen, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2001

G r ü n d e

I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Oktober 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 44 C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung P 44 16 568.-45 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Färben von Eiern" zurückgewiesen, weil die Gegenstände gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag im Hinblick auf die Druckschriften (1) EP 0 118 602 A1 (2) DE 41 22 077 A1 (3) US 4 181 745 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen würden. Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 6. August 1999, lauten:

1. Verfahren zum Färben von Eiern mittels Farbstoffen, vorzugsweise Naturfarbstoffe enthaltenden Farbstoffen, wobei jeweils Eier in einem anderen Farbton gleichzeitig gefärbt werden, dadurch gekennzeichnet, dass jeweils in einen Beutel aus einem bis mindestens 100°C temperaturbeständigen Kunststoff, der unter Beibehaltung einer Dampfauslassöffnung geschlossen wird, eine Wassermenge gefüllt wird, die die Zahl der mit dem vorgesehenen Farbton zu färbenden Eier überdeckt, dass jeweils in den Beutel der gewünschte Farbstoff und die zu färbenden Eier eingegeben werden, dass die gefüllten Beutel in einem Bad mit einer siedenden Flüssigkeit, vorzugsweise Wasser, über einen vorgebbaren Zeitraum erhitzt werden und dass die Beutel nach Ablauf der Erhitzungszeit abgekühlt werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Siedeflüssigkeit mit einem den Dampfdruck herabsetzenden Zusatz versehen wird. Die dem Hilfsantrag zu Grunde liegenden Patentansprüche, eingegangen am 19. Oktober 2000, lauten:

1. Verwendung von Beuteln aus einem bei mindestens 100°C temperaturbeständigen Kunststoff, der unter Beibehaltung einer Dampfauslassöffnung geschlossen wird, in einem Verfahren zum Färben von Eiern mittels Farbstoffen, vorzugsweise Naturfarbstoffe enthaltenden Farbstoffen, wobei jeweils Eier in einem anderen Farbton gleichzeitig gefärbt werden, wobei jeweils in einen Beutel eine Wassermenge gefüllt wird, die die Zahl der mit dem vorgesehenen Farbton zu färbenden Eiern überdeckt, wobei jeweils in den Beutel der gewünschte Farbstoff und die zu färbenden Eier eingegeben werden, wobei die gefüllten Beutel in einem Bad mit einer siedenden Flüssigkeit, vorzugsweise Wasser, über einen vorgebbaren Zeitraum erhitzt und wobei die Beutel nach Ablauf der Erhitzungszeit abgekühlt werden.

2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Siedeflüssigkeit mit einem den Dampfdruck herabsetzenden Zusatz versehen wird. In diesem Beschluss wurde von der Prüfungsstelle ausgeführt, dass es gemäß Entgegenhaltung (1) und den ursprünglichen Anmeldeunterlagen üblich sei, Eier in kochenden, wässrigen Farbbädern gleichzeitig zu kochen und zu färben. Für diesen Vorgang seien Behältnisse erforderlich, die bis mindestens 100°C temperaturbeständig seien. Die im Haushalt dafür zur Verfügung stehenden Behältnisse würden neben den Kochtöpfen auch Kochbeutel aus hoch erhitzbaren Kunststofffolien umfassen, welche mit dem zu erhitzenden Kochgut in kochendes Wasser gelegt würden. Es beruhe jedoch nicht auf einer erfinderischen Leistung, handelsübliche, für den Haushalt vorgesehene, zB aus (2) bekannte Kochbeutel auch zum "färbenden" Kochen von Eiern zu verwenden, zumal der Vorteil solcher Einwegbehältnisse, dh nicht erforderliche Reinigung nach Gebrauch, für jedermann offensichtlich sei. Hierzu wird von der Prüfungsstelle noch auf die Druckschrift (3) verwiesen, in der empfohlen werde, das Färben von Eiern in durchsichtigen flexiblen Kunststoffbeuteln, die beim Färbevorgang und danach zur Aufbewahrung der Farblösung bis zu einem eventuellen Wiedergebrauch verschlossen werden könnten, durchzuführen. Zudem sei es naheliegend, wenn Eier unterschiedlich gefärbt werden sollten, mehrere Beutel, die Eier in unterschiedlichen Farbbädern enthielten, in dem ohnehin erforderlichen Wasserbad gleichzeitig zu erhitzen, zumal das gleichzeitige Erhitzen von unterschiedlichem Kochgut in einem Wasserbad, zB im Kochbeutel oder in Einweggläsern, eine übliche Maßnahme beträfe.

Da weiterhin ein Verschließen der Kochbeutel per se erforderlich sei, die Eier, wenn sie vollständig gefärbt werden sollten, zwangsläufig vom Farbbad überdeckt sein müssten sowie eine Abkühlung von Eiern nach dem Kochen, insbesondere wenn ein bestimmter Härtegrad erwünscht sei, üblich sei, seien dem Anspruch 1 vorliegender Sache insgesamt keine Merkmale entnehmbar, die auf einer erfinderischen Leistung beruhen würden. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag sei daher nicht gewährbar.

Der Hauptanspruch gemäß Hilfsantrag unterscheide sich von dem gemäß Hauptantrag nur durch die Patentkategorie. Wie aus den vorherigen Ausführungen ersichtlich sei, beruhe es jedoch nicht auf einer erfinderischen Leistung, beim Kochen und Färben von Eiern kochfeste Kunststoffbeutel, die unter Beibehaltung einer Dampfauslassöffnung geschlossen würden, zu verwenden, zumal es aus Druckschrift (3) bekannt sei, das "kalte" Färben von Eiern in Kunststoffbeuteln durchzuführen. Da auch die übrigen Merkmale des Anspruches 1 gemäß Hilfsantrag nicht patentbegründend seien, wozu ebenfalls auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werde, sei der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag mangels Erfindungshöhe nicht gewährbar. Mit dem Hauptanspruch würden auch die jeweils von ihnen getragenen Patentansprüche 2 fallen. Die Anmeldung sei somit zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 4 weiter, die wie folgt lauten:

1. Verfahren zum Färben von Eiern mittels Farbstoffen, wobei jeweils Eier in einem anderen Farbton gleichzeitig gefärbt werden, dadurch gekennzeichnet, dass jeweils in einen Beutel aus einem bis mindestens 100°C temperaturbeständigen Kunststoff, der unter Beibehaltung einer Dampfauslassöffnung geschlossen wird, eine Wassermenge gefüllt wird, die alle mit dem vorgesehenen Farbton zu färbenden Eier überdeckt, dass jeweils in den Beutel der gewünschte Farbstoff und die zu färbenden Eier eingegeben werden, dass die gefüllten Beutel in einem Bad mit einer siedenden Flüssigkeit über einen vorgebbaren Zeitraum erhitzt werden und dass die Beutel nach Ablauf der Erhitzungszeit abgekühlt werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass Naturfarbstoffe enthaltende Farbstoffe eingesetzt werden.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass als siedende Flüssigkeit Wasser verwendet wird.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Siedeflüssigkeit mit einem den Dampfdruck herabsetzenden Zusatz versehen wird. Die Patentanmelderin trägt im wesentlichen vor, dass die im Prüfungsverfahren recherchierte und entgegengehaltene Druckschrift (3) zwar ein Verfahren zum Färben von Eiern beträfe. Hierbei würden jedoch Farbstoffe in Granulatform auf die teilweise oder ganz befeuchtete Oberfläche von Eiern, gegebenenfalls in einem Plastikbeutel, aufgetragen. Dokument (3) offenbare somit kein Verfahren zum Färben von Eiern in einem Wasserbad, sondern ein Verfahren zum Färben von Eiern unter Verwendung von trockenfärbenden Mitteln, dh ein Kalt- und Trockenfärbeverfahren. Druckschrift (2) würde einen Dampfkochbeutel für einen Mikrowellenherd betreffen, der nicht dafür geeignet sei, in Wasser gelegt und mitsamt dem Inhalt erwärmt zu werden. Daher könne der Fachmann der Entgegenhaltung (2) keinen Hinweis auf den Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag entnehmen. Aber auch sonstige, allgemein bekannte und übliche im Haushalt verwendete Kochbeutel, wie sie beispielsweise für Reis, Tee oä verwendet würden, seien nicht geeignet, dem Fachmann den Gegenstand des vorliegenden Patentanspruchs 1 nahe zu legen. Die Druckschrift (1) schließlich würde einen Filterbeutel als Vorrichtung zum Färben von Eiern betreffen, in welchem ein Pflanzenfarbstoff eingeschlossen sei. Demgemäss könnten der Entgegenhaltung (1) ebenfalls keine Hinweise auf das beanspruchte Verfahren entnommen werden. Aber auch eine Kombination der Druckschriften (1) bis (3) könne den Gegenstand des vorliegenden Patentanspruchs 1 nicht nahe legen, so dass das beanspruchte Verfahren im Hinblick auf die Offenbarung der Entgegenhaltungen (1) bis (3) neu und erfinderisch sei.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung Seiten 1, 1a, 2, 2a, 3 und 4, Zeichnungen 1 Blatt, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2001. Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 4 bestehen keine Bedenken. Der neue Patentanspruch 1 basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3, wobei der Ausdruck "die die Zahl der mit dem vorgesehenen Farbton zu färbenden Eier überdeckt" in "die alle mit dem vorgesehenen Farbton zu färbenden Eier überdeckt" klargestellt wurde. Die fakultativen Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 1 wurden in die neuen Unteransprüche 2 und 3 aufgenommen. Der Patentanspruch 4 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 2. Die Patentansprüche vermitteln eine nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln. Die gewerbliche Anwendbarkeit des Verfahrens ist gegeben.

2. Das beanspruchte Verfahren ist neu, da es in keiner der dem Senat vorliegenden Druckschriften in allen Einzelheiten vorbeschrieben ist. Die Neuheit des Verfahrens wurde im angefochtenen Beschluss nicht in Frage gestellt. Die Überprüfung dieser Anforderung an eine patentfähige Erfindung für das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 durch den Senat hat zu keinem hiervon abweichenden Ergebnis geführt. Damit erübrigen sich nähere Ausführungen zu diesem Gesichtspunkt.

3. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zu schaffen, das es erlaubt, Eier gleichzeitig mit unterschiedlichen Farben kochend zu färben (geltende Unterlagen S 1 Z 29 bis 31).

Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch ein Verfahren zum Färben von Eiern mittels Farbstoffen mit folgenden Merkmalen:

a) Es wird für jeden Farbton jeweils ein Beutel aus einem bis mindestens 100°C temperaturbeständigen Kunststoff eingesetzt, b) jeder Beutel wird unter Beibehaltung einer Dampfauslassöffnung geschlossen, c) in jeden Beutel wird eine Wassermenge einfüllt, die alle mit dem vorgesehenen Farbton zu färbenden Eier überdeckt, d) in jeden Beutel werden der gewünschte Farbstoff und e) die zu färbenden Eier eingegeben, f) die gefüllten Beutel werden in einem Bad mit einer siedenden Flüssigkeit über einen vorgebbaren Zeitraum erhitzt, g) die Beutel werden nach Ablauf der Erhitzungszeit abgekühlt.

Ein derartiges Verfahren wird durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Die Entgegenhaltung (1) betrifft ein Verfahren zum Färben von Eiern mittels Pflanzenfarbstoffen, also Naturfarbstoffe enthaltenden Farbstoffen, wobei gemäß Seite 1 Abs 4 zunächst eine Farbstofflösung in einer ausreichenden Menge Wasser herstellt wird. Die rohen Eier werden sodann in die kochende Farblösung eingelegt, wobei die Eier vollständig von der Färbelösung überdeckt sein müssen, wenn eine gleichmäßige Färbung der gesamten Oberfläche der Eier gewünscht ist. Es muss bei dieser Vorgehensweise, ohne dass es im Einzelnen dargelegt ist, über einen vorgegebenen Zeitraum erhitzt und nach Ablauf der Erhitzungszeit abgekühlt werden. Für jeden Farbton muss bei der aus Entgegenhaltung (1) bekannten Vorgehensweise zwangsläufig ein eigenes, dort nicht näher bezeichnetes Behältnis eingesetzt werden.

Gegenüber diesem in der Praxis üblichen Verfahren zum Färben von Eiern unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand im wesentlichen dadurch, dass als Behältnis zum Färben der Eier jeweils ein Beutel aus einem bis mindestens 100°C temperaturbeständigen Kunststoff eingesetzt wird, jeder Beutel unter Beibehaltung einer Dampfauslassöffnung geschlossen wird, die gefüllten Beutel in einem Bad mit einer siedenden Flüssigkeit, vorzugsweise Wasser, über einen vorgebbaren Zeitraum erhitzt werden und dadurch die Eier jeweils in einem anderen Farbton gleichzeitig gefärbt werden. Entgegenhaltung (1) gibt somit keine Anregung für die beanspruchte Abfolge der Verfahrensmaßnahmen.

Die Verwendung von Kochbeuteln aus hoch erhitzbaren Kunststofffolien, welche mit den zu erwärmenden Speisen in heißes bzw kochendes Wasser Zwecks Erwärmung gelegt werden, war am Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung üblich, wie der Entgegenhaltung (2) in Spalte 1, Abs 1 entnommen werden kann.

Dass in derartigen Beuteln auch Eier färbend in einer siedenden Flüssigkeit erwärmt werden können, lässt sich aus dieser Entgegenhaltung jedoch nicht ableiten. Darüber hinaus betrifft die Offenlegungsschrift (2) Dampfkochbeutel für den Mikrowellenherd und liegt schon aus diesem Grunde dem Anmeldungsgegenstand ferner.

Aus der Druckschrift (3) ist der Einsatz von Kunststoffbeuteln zum Färben von Eiern bekannt, wobei hier jedoch kein Warmfärben in einer Farbstofflösung, sondern ein trockenes Kaltfärbeverfahren beschrieben wird. Die Farbstoffe werden in Granulatform auf der teilweise oder ganz befeuchteten Oberfläche von Eiern unter zu Hilfenahme von Kunststoffbeuteln verteilt. Die Maßnahmen des beanspruchten Verfahrens werden somit durch die Druckschrift (3) ebenfalls nicht nahegelegt.

Aber auch eine Kombination der Druckschriften (1) bis (3) kann den Gegenstand des vorliegenden Patentanspruchs 1 nicht nahe legen. Der Gegenstand der Entgegenhaltung (3) betrifft ein Trockenfärbeverfahren in Kunststoffbeuteln. Entgegenhaltung (1) beschreibt das bisher in der Praxis übliche Verfahren zum Färben von Eiern in Wasser. Dokument (2) schließlich belegt einen ferner liegenden Stand der Technik, nämlich das Garen von Lebensmitteln in Kochbeuteln. Eine Anregung zum Färben von Eiern mittels Farbstoffen, wobei jeweils Eier in einem anderen Farbton gleichzeitig gefärbt werden, indem jeweils in einen Beutel aus einem bis mindestens 100°C temperaturbeständigen Kunststoff, der unter Beibehaltung einer Dampfauslassöffnung geschlossen wird, eine Wassermenge gefüllt wird, die alle mit dem vorgesehenen Farbton zu färbenden Eier überdeckt, jeweils in den Beutel der gewünschte Farbstoff und die zu färbenden Eier eingegeben werden, die gefüllten Beutel in einem Bad mit einer siedenden Flüssigkeit über einen vorgebbaren Zeitraum erhitzt werden und die Beutel nach Ablauf der Erhitzungszeit abgekühlt werden, lässt sich auch aus einer Kombination von zwei oder aller drei der dem Senat vorliegenden Druckschriften vorwärtsschauend nicht ableiten. Beim Vergleich mit dem Stand der Technik dürfen nämlich Kenntnisse aus der Erfindung nicht in den Stand der Technik hinein interpretiert werden. Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hat vielmehr vorwärtsschauend, basierend auf der Gesamtschau des Standes der Technik zu erfolgen. Im vorliegenden Fall könnten jedoch nur bei Kenntnis der Erfindung einzelne Verfahrensschritte aus den Entgegenhaltungen zur patentgemäßen Abfolge der Verfahrensschritte in rückschauender Betrachtungsweise miteinander kombiniert werden. Eine Anregung für das Verfahren zum Färben von Eiern gemäß den geltenden Patentansprüchen lässt sich aus den Druckschriften (1) bis (3) durch eine vorwärtsschauende Beurteilung des Standes der Technik jedenfalls nicht ableiten.

Durch die Summe der im Patentanspruch 1 genannten Verfahrensmaßnahmen können mit Hilfe einer scheinbar simplen Prozessführung Eier gleichzeitig in verschiedenen Farbtönen gefärbt werden, wobei nach den Angaben der Patentanmelderin gegenüber der bekannten Vorgehensweise folgende Vorteile auftreten:

1) Es ist möglich, in einem einzigen Verfahrensschritt mehrere Eier mit unterschiedlichen Farben zu kochen und zu färben. Hierdurch wird Arbeits- und Kochzeit sowie Wassermenge gespart. 2) Durch gezielte Zugabe der Farbstoffe für verschiedene Beutel kann eine unterschiedliche Konzentration und damit letztendlich ein unterschiedlicher Färbegrad der zu färbenden Eier erreicht werden.

3) Es können ausgesprochen hohe Farbkonzentrationen und damit tiefgefärbte Eier mit relativ geringen Mengen an Farbstoffen erzielt werden. 4) Das Färbegefäß (der Kochtopf) kommt nicht unmittelbar in Kontakt mit den Farbstoffen und ist daher ausgesprochen einfach zu reinigen.

5) Die verwendeten Beutel können mit der Färbeflüssigkeit und den in dieser liegenden Eiern einfach aus dem Färbebehälter (Kochtopf) entnommen werden, wodurch einerseits eine einfache Weiterbearbeitung derselben möglich ist, andererseits auch unterschiedliche Härtegrade der zu kochenden Eier einfachst realisiert werden können. Diese in ihrer Gesamtheit überraschenden Vorteile des Verfahrens nach Patentanspruch 1 tragen die für eine Patenterteilung notwendige erfinderische Tätigkeit. Der von der Patentanmelderin glaubhaft dargelegte wirtschaftliche Erfolg des beanspruchten Verfahrens zum Färben von Eiern muss als weiteres Indiz für erfinderische Tätigkeit gewertet werden.

4. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind nach alledem gewährbar. Die Beschreibung ist angepasst. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen. Moser Harrer Feuerlein Gerster Hu