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# BPatG, Beschluss vom 05.12.2001 – 26 W (pat) 196/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 196/99

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung R 51 038/34 Wz

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem, des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 1997 und vom 23. September 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 2 100 599 die Eintragung der Marke R 51 038/34 Wz versagt worden ist.

G r ü n d e

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 2 100 599 die Eintragung der Marke R 51 038/34 Wz versagt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zurückgewiesen. Die Anmelderin der Marke R 51 038/34 Wz hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 100 599 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten Eintragungsversagung wirkungslos sind (BGH Mitt. 1998, 264 – Puma). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Kraft Reker Eder Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 05.12.2001 – 26 W (pat) 196/99

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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