nu:legal · recht.nulegal.eu

# BPatG, Beschluss vom 04.12.2001 – 33 W (pat) 78/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 78/01

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend die Marke 395 17 603

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. August 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 395 17 603 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 07 198 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 22. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl

---

Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 04.12.2001 – 33 W (pat) 78/01

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2001-12-04/33-w-pat-78-01

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
