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# BPatG, Beschluss vom 27.11.2001 – 24 W (pat) 56/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 56/01

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend die Marke 395 23 646

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 1998 und vom 12. November 1999 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 30. April 1998 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die eingetragene Marke 395 23 646 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 127 057 gelöscht. Mit Beschluß vom 12. November 1999 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 27.11.2001 – 24 W (pat) 56/01

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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