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# BPatG, Beschluss vom 16.10.2001 – 33 W (pat) 169/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 169/01

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 395 01 344

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juni 1998 und 5. Februar 2001 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 395 01 344 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 719 157 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 10. Juni 1998 hat die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 5. Februar 2001 hat sie die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - "Puma"). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 16.10.2001 – 33 W (pat) 169/01

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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