nu:legal · recht.nulegal.eu

# BPatG, Beschluss vom 10.10.2001 – 28 W (pat) 106/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 106/01

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend die Marke 397 59 232

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Martens und Grabrucker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2001 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke 974 335 zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 19. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 59 232 wegen des Widerspruchs aus der Marke 974 335 angeordnet und im übrigen den Widerspruch inzident zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Markeninhaberin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Löschung der deutschen Marke 397 59 232 "CARAT" beantragt. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel Grabrucker Martens Bb

---

Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 10.10.2001 – 28 W (pat) 106/01

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2001-10-10/28-w-pat-106-01

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
