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# BPatG, Beschluss vom 19.09.2001 – 28 W (pat) 164/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 164/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … Verfahrensbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing.W. Watzke und Kollegen, Kaiser-Friedrich-Ring 70, 40547 Düsseldorf,

betreffend die Marke 395 29 103.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Voit

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. März 2000 ist wirkungslos, soweit die markenrechtliche Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke 962 917 "NORMA" festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 14. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts die markenrechtliche Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke 962 917 "NORMA" festgestellt und die Löschung der Marke 395 29 103 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Martens Voit Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 19.09.2001 – 28 W (pat) 164/00

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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