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# BPatG, Beschluss vom 16.08.2001 – 30 W (pat) 215/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 215/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die IR-Marke Nr 700 002

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2000 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 700 002 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 46 227 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 20. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 700 002 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 46 227 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Schutzversagung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Voit Hu

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 16.08.2001 – 30 W (pat) 215/00

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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