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# BPatG, Beschluss vom 17.07.2001 – 33 W (pat) 274/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 274/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 300 28 966.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am AG Dr. Hock

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2000 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I. Mit Beschluß vom 4. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts die Anmeldung der für "Waren- und Dienstleistungsangebote aller Art" bestimmten Wortmarke die-Mall.de nach vorangegangener Beanstandung mit der Begründung zurückgewiesen, daß das eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis den Anforderungen der §§ 32 Abs 2 Nr 3, 36 Abs 4 MarkenG, § 14 MarkenV nicht genüge.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Das Dienstleistungsverzeichnis hat sie nunmehr wie folgt gefaßt:

"Marketing im Wege der Bereitstellung von Internetportalen und Internetplattformen für folgende Waren: Damen- und Herrenober- und –unterbekleidung, Lederwaren, Schmuck, Uhren, Kosmetika und Parfüms; Typberatung mittels Internet".

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nachdem die Anmelderin ein ausreichend konkretisiertes Dienstleistungsverzeichnis eingereicht hat, ist der von der Markenstelle zutreffend festgestellte Grund für die Zurückweisung der Anmeldung entfallen. Winkler Schwarz-Angele Dr. Hock Hu

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 17.07.2001 – 33 W (pat) 274/00

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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