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# BPatG, Beschluss vom 13.06.2001 – 26 W (pat) 240/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 240/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 398 49 779.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Juni 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem, des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2000 ist wirkungslos, soweit auf Grund der Widersprüche aus den Marken 1 106 273 und 398 46 185 die teilweise Löschung der Marke 398 49 779.6 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen einer Verwechslungsgefahr mit den älteren Marken 1 106 273 und 398 46 185 die teilweise Löschung der Marke 398 49 779.6 angeordnet. Die Inhaberin der Marke 398 49 779.6 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen. Mit der Zurücknahme der Widersprüche aus den Marken 1 106 273 und 398 46 185 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (BGH Mitt. 1998, 264 – Puma). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Kraft Eder Reker Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 13.06.2001 – 26 W (pat) 240/00

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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