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# BPatG, Beschluss vom 29.05.2001 – 24 W (pat) 12/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 12/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung E 27 540/3 Wz

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 1999 wird aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 101 713 die Eintragung versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 3. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 101 713 die Eintragung versagt. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2001 die vollständige Löschung der Widerspruchsmarke beantragt. Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben (vgl auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 48 Rdn 11).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Schmitt Dr. Hacker Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 29.05.2001 – 24 W (pat) 12/00

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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