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# BPatG, Beschluss vom 15.05.2001 – 24 W (pat) 51/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 51/00

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(Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend die Marke 2 074 329

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 2 074 329 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 975 563 teilweise gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 7. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 2 074 329 wegen des Widerspruchs aus der Marke 975 563 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Schmitt Werner Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 15.05.2001 – 24 W (pat) 51/00

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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