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# BPatG, Beschluss vom 15.05.2001 – 24 W (pat) 119/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 119/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung E 34 312/3 Wz

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2000 wird aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke E 34 312/3 Wz wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 106 135 die Eintragung versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 23. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 106 135 die Eintragung versagt. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 15.05.2001 – 24 W (pat) 119/00

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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