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# BPatG, Beschluss vom 08.05.2001 – 33 W (pat) 87/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 87/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend die Marke 397 00 566

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 19 - vom 2. Februar 2000 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 397 00 566 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 171 215 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 2. Februar 2000 hat das Deutschen Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 19 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 397 00 566 mit der Widerspruchsmarke 1 171 215 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung herbeigeführt.

Die Widersprechende hat hierauf den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).

Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Cl

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 08.05.2001 – 33 W (pat) 87/00

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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