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# BPatG, Beschluss vom 28.03.2001 – 5 W (pat) 463/98

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 463/98

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend das Gebrauchsmuster 91 16 739 hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. Frowein

beschlossen:

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

G r ü n d e

Die Beschwerdegegnerin hat den gegen das Gebrauchsmuster 91 16 739 gestellten Löschungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch den Löschungsantrag entstandenen Kosten beider Instanzen zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Goebel Dr. Barton Dr. Frowein Pr

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 28.03.2001 – 5 W (pat) 463/98

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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