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# BPatG, Beschluss vom 27.03.2001 – 27 W (pat) 250/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 250/99

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die angegriffene Marke 395 44 890

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I Die Wortfolge "Mc One & Sons" soll für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" als Marke geschützt werden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der ua für "Bekleidungsstücke, nämlich Freizeitbekleidung; Kopfbedeckungen, Schuhwaren" eingetragene Marke 394 01 849 "ONE".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluß vom heutigen Tage in der Sache 27 W (pat) 248/99 verwiesen, an der die Markeninhaberin und die Widersprechende ebenfalls beteiligt sind.

II Die Beschwerde mußte in der Sache ohne Erfolg bleiben, da die Vergleichsmarken nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind. Der hier vorliegende Sachverhalt ist ebenso zu beurteilen wie in dem genannten Parallelverfahren. Auf die Entscheidungsgründe des dort ergangenen Beschlusses wird deshalb Bezug genommen. Es sei noch darauf hingewiesen, daß die Zusammengehörigkeit der Bestandteile "Mc" und "One" in der hier zu beurteilenden Anmeldemarke durch das nachfolgende "& Sons" noch zusätzlich unterstrichen wird, da dies den Namenscharakter von "Mc One" umso stärker verdeutlicht.

Die Beschwerde mußte auch hier ohne Erfolg bleiben. Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen. Albert Friehe-Wich Schwarz Hu

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 27.03.2001 – 27 W (pat) 250/99

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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