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# BPatG, Beschluss vom 27.03.2001 – 24 W (pat) 26/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 26/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend die Marke 395 24 164

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 395 24 164 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 662 220 gelöscht worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 15. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 24 164 wegen des Widerspruchs aus der Marke 662 220 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Hacker Dr. Schmitt Werner Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 27.03.2001 – 24 W (pat) 26/00

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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