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# BPatG, Beschluss vom 14.03.2001 – 28 W (pat) 184/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 184/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 395 18 816.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Kunze

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 2 - vom 14. April 1998 und 26. April 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 395 18 816.4 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 088 502 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 14. April 1998 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 2 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 395 18 816.4 mit der Widerspruchsmarke 1 088 502 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 26. April 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 18 816.4 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Martens Kunze prö

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 14.03.2001 – 28 W (pat) 184/00

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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