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# BPatG, Beschluss vom 17.01.2001 – 32 W (pat) 290/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 290/99

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 51 909.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort-/Bildzeichen ohne Angabe beanspruchter Waren/Dienstleistungen. Nach erfolgloser Beanstandung dieses Mangels mit Fristsetzung hat das Deutsche Patent- und Markenamt festgestellt, daß die Anmeldung als nicht eingereicht gilt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie in der Sache nicht begründet hat.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Anmeldung gilt als nicht eingereicht (§ 36 Abs 2 Satz 1, Abs 1 Nr. 1; § 33 Abs 1, § 32 Abs 2 Nr. 3 MarkenG). Nach § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG muß die Anmeldung ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen enthalten. Ein solches lag der Anmeldung nicht bei. Dieser Mangel wurde auch nicht innerhalb der von der Markenstelle gesetzten Zweimonatsfrist beseitigt.

Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Mü/Ko

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 17.01.2001 – 32 W (pat) 290/99

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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