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# BPatG, Beschluss vom 16.11.2000 – 29 W (pat) 356/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 356/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 397 20 234

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 42 - vom 10. Februar 2000 und vom 4. Juli 2000, bzw Berichtigungsbeschluß vom 26. Juli 2000 sind wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 397 20 234 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 076 815 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 10. Februar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 42 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 397 20 234 mit der Widerspruchsmarke 1 076 815 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 4. Juli 2000, bzw 26. Juli 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 20 234 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Meinhardt Baumgärtner Pagenberg Cl

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 16.11.2000 – 29 W (pat) 356/00

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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