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# BPatG, Beschluss vom 08.03.2000 – 10 W (pat) 4/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 4/99

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … …

betreffend das Patent P 41 06 916 hier: wegen Festsetzung des Gegenstandswertes

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Winkler und Schuster

beschlossen:

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf DM 20.000,-- festgesetzt.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat unter Hinweis auf eine entsprechende Gegenstandswertfestsetzung in den Verfahren 5 W (pat) 27/97 und 5 W (pat) 28/97 beantragt, den Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf DM 20.000,-- festzusetzen. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin einen Wert von DM 15.000,-- für angemessen.

Da Gründe für ein Abweichen von der Festsetzung in den Gebrauchsmusterlöschungsverfahren weder ersichtlich noch vorgetragen sind, war wie erkannt zu entscheiden. Bühring Winkler Schuster Hu/Fa

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 08.03.2000 – 10 W (pat) 4/99

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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