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# BGH, Beschluss vom 24.09.2026 – 5 StR 340/26

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:240926B5STR340.26.0

## Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Landgericht hat den Verurteilten mit dem annähernd vier Jahre zurückliegenden Urteil vom 20. Oktober 2022 wegen Betruges in 87 Fällen und wegen Computerbetruges in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

**Rn. 2**

1. Dem Urteil war eine auf dem Vorschlag der Strafkammer vom 4. Oktober 2022 - dem 24. Hauptverhandlungstag - beruhende, am darauffolgenden Hauptverhandlungstag - dem 6. Oktober 2022 - zustande gekommene Verständigung vorausgegangen. Im Anschluss an die Verkündung des Urteils wurde der Verurteilte ordnungsgemäß, unter anderem auch nach § 35a StPO belehrt. Fünf Tage später beantragte der Verurteilte am 25. Oktober 2022 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten in der Justizvollzugsanstalt Moabit, den Haftbefehl gegen ihn aufzuheben, hilfsweise, ihn von der Haft zu verschonen. Außerdem gab er an, dass er gegen das Urteil keine Revision einlegen werde und erklärte „vorsorglich ... Rechtsmittelverzicht“. Die Staatsanwaltschaft nahm das von ihr eingelegte Rechtsmittel in der Folge zurück. Ausweislich des Rechtskraftvermerks vom 5. Juni 2023 ist das Urteil seit dem 4. November 2022 rechtskräftig. Unter dem 1. September 2023 hat die Staatsanwaltschaft Berlin den Verurteilten zum Haftantritt geladen.

**Rn. 3**

Am 16. April 2025 hat der Verurteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und Revision gegen das Urteil eingelegt. Er hat behauptet, es habe eine inoffizielle Verständigung zwischen ihm über seine Verteidigung, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gegeben, die beinhaltet habe, dass ihm gegen den Verzicht auf die Revision mit Ablauf der Revisionsfrist Haftverschonung gewährt werde. Damit die Strafkammer für den Haftverschonungsbeschluss zuständig bleibe, habe die Staatsanwaltschaft „pro forma“ Revision eingelegt. Nachdem er auf die Revision verzichtet und die Revisionsfrist habe verstreichen lassen, sei er am 1. November 2022 aus der Untersuchungshaft entlassen worden; erst danach habe die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurückgenommen.

**Rn. 4**

Er sei früher nicht in der Lage gewesen, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu beantragen, weil er erst in einem Gespräch am 14. April 2025 mit einem Rechtsanwalt aus M. darüber informiert worden sei, dass die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bestehe, weil sein Rechtsmittelverzicht aufgrund einer unzulässigen Absprache und damit unter Verletzung von § 136a StPO und Art. 6 EMRK erklärt worden sei. Mit dem Schreiben hat der Verurteilte zudem beantragt, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer diesem Antrag am 20. Januar 2026 nachgekommen war und gleichzeitig die Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof verfügt hatte, hat der beigeordnete Rechtsanwalt K. am 18. März 2026 Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellt, die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet und vorsorglich Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen beantragt. Bereits im Mai 2026 hat er eine - nicht näher begründete - Interessenkollision angezeigt und auf seine Entpflichtung angetragen.

**Rn. 5**

Mit Schreiben vom 18. August 2026 hat der Verurteilte zu seinem Wiedereinsetzungsgesuch, zur „nachträglichen Revision“ und zu seinem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers eine „ergänzende und abschließende Begründung“ abgegeben und seitdem - auch beim Landgericht - zahlreiche weitere Anträge, etwa auf Nichtigkeitserklärung des angefochtenen Urteils, auf Einstellung der Strafvollstreckung daraus und auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt.

**Rn. 6**

Mit Vorsitzendenbeschlüssen des Senats vom 3. und 18. September 2026 ist die Beiordnung von Rechtsanwalt K. aufgehoben und die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers abgelehnt worden, weil die Beiordnung der dem Verurteilten in der ersten Instanz beigeordneten Verteidiger für die Durchführung des Wiedereinsetzungsverfahrens fortwirkt; die Entpflichtungsanträge dieser Verteidiger und des Verurteilten sind zurückgewiesen worden.

**Rn. 7**

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist vor Ablauf der Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig.

**Rn. 8**

a) Die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung scheitert allerdings nicht an dem erklärten Rechtsmittelverzicht, denn dieser war gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam, weil dem Urteil ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eine - wirksame und zulässige - Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen war. Denn die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hat nur zur Folge, dass innerhalb der Einlegungsfrist des § 341 StPO die Revision noch eingelegt werden kann (BGH, Beschluss vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244). Diese Frist war hier indes lange verstrichen, als der Verurteilte Wiedereinsetzung beantragt und Revision eingelegt hat.

**Rn. 9**

b) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. In dem Antrag ist ein Lebenssachverhalt darzulegen, der das fehlende Verschulden an der Säumnis belegt und Alternativen ausschließt, die der Wiedereinsetzung sonst entgegenstehen. Diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag und daher innerhalb der Wochenfrist zu erklären (BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 2 StR 45/20 Rn. 7 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen genügt der Antrag nicht. Denn der Verurteilte hat keinen Sachverhalt vorgebracht, aus dem sich das Fehlen eigenen Verschuldens an der fristgerechten Revisionseinlegung ergibt.

**Rn. 10**

aa) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist eine „inoffizielle Verständigung“ schon nicht substantiiert dargelegt worden, weil der Verurteilte lediglich von ihm gezogene Schlüsse, die das Ergebnis seiner Bewertung darstellen mögen, vorgetragen hat, nicht aber die diesen Schlüssen zugrunde liegenden Tatsachen, namentlich die Äußerungen der einzelnen Verfahrensbeteiligten. Erst diese würden dem Senat eine Nachprüfung ermöglichen.

**Rn. 11**

bb) Aus dem Vortrag ergibt sich auch sonst kein unverschuldetes Hindernis für die rechtzeitige Revisionseinlegung. Denn der Verurteilte hat selbst vorgetragen, er habe die Rechtswidrigkeit der von ihm behaupteten „inoffiziellen Verständigung“ gekannt, nur nicht gewusst, dass eine solche eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er das befristete Rechtsmittel der Revision, über dessen Bestehen er ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auch qualifiziert nach § 35a StPO belehrt war, bewusst nicht eingelegt hat. Wer aber von einer befristeten Prozesshandlung, insbesondere einem Rechtsmittel, bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO „verhindert, eine Frist einzuhalten” (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12 mwN, NStZ 2012, 652). Dies gilt auch dann, wenn die Nichteinlegung des Rechtsmittels - wie hier von dem Verurteilten vorgebracht - auf einer falschen Einschätzung der Rechtslage, Unkenntnis von gesetzlichen Vorschriften oder einer unzutreffenden Bewertung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels beruht; in all diesen Fällen handelt es sich letztlich um einen unbeachtlichen Motivirrtum (MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 44 Rn. 38 f. mit zahlreichen Nachweisen).

**Rn. 12**

2. Muss nach alledem dem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt bleiben, ist die Revisionseinlegung ersichtlich verfristet; die Revision ist damit gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

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VRinBGH Cirenerist im Urlaub undkann nicht signieren. Gericke Mosbacher
Gericke
Köhler von Häfen
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.09.2026 – 5 StR 340/26, ECLI:DE:BGH:2026:240926B5STR340.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 08.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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