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# BGH, Beschluss vom 24.09.2026 – 2 ARs 249/26

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:240926B2ARS249.26.0

## Tenor

Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG das

Saarländische Oberlandesgericht.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Vorlage betrifft die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Auslieferung des Verfolgten (§ 14 IRG).

I.

**Rn. 2**

Der Verfolgte reiste am 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag von 2023 erging ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2024, mit dem die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden. Der Verfolgte hat gegen diesen Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben, die seit dem 2024 anhängig ist.

**Rn. 3**

Die türkischen Behörden haben mit einem Interpol-Festnahmeersuchen („Red Notice“; auch „Rotecke“) vom 26. Februar 2026 (Control No.: ) um Aufenthaltsermittlung und Festnahme des Verfolgten zur Vorbereitung der Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung („(l)ocate and arrest with a view to extradition“) auf der Grundlage des Haftbefehls des 2. Hohen Kriminalgerichts in K. vom 15. Januar 2026 ersucht. Dem Verfolgten wird versuchter Mord und unerlaubter Erwerb sowie Besitz und unerlaubtes Führen von Waffen zur Last gelegt. Er soll sich am 2021 gemeinsam mit drei anderen Verdächtigen in einem Fahrzeug befunden haben, aus dem Schüsse auf den Pkw abgegeben worden seien, in dem sich der Geschädigte mit Frau und Kind befunden habe und der aufgrund eines Reifentreffers zunächst ins Schleudern und sodann nach Aufprall auf ein Hindernis zum Halten gekommen sei.

**Rn. 4**

Die „Rotecke“ ist am 10. März 2026 durch das Bundeskriminalamt aufgrund von Erkenntnissen aus dem Einwohnermelderegister und dem Ausländerzentralregister sowie einer Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2026 an die saarländische Landespolizei mit der Bitte „um Umsetzung von Maßnahmen in eigener Zuständigkeit sowie ggf. zur Steuerung an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht“ übersandt worden. Die Landespolizei hat den Vorgang am selben Tage unter Verweis auf eine seit dem 27. Januar 2026 bestehende Meldeanschrift in der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in L., eine Aufenthaltsgestattung der Zentralen Ausländerbehörde L. vom 25. November 2025 und die Klage vor dem Verwaltungsgericht ebenso wie Strafanzeigen gegen den Verfolgten im Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion L. aus dem Jahr 2024 der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vorgelegt.

**Rn. 5**

Im Rahmen einer Überprüfung des Aufenthaltsorts des Verfolgten auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken durch Verfügung vom 13. März 2026 hat die Landespolizeidirektion des Saarlandes am 7. April 2026 festgestellt, dass der Verfolgte laut Melderegister und Ausländerzentralregister mit Einzug am 27. Januar 2026 unter der bereits bekannten Anschrift und bereits zuvor unter verschiedenen Anschriften in L. gemeldet gewesen ist, einen 2025 geborenen leiblichen, im Saarland lebenden Sohn hat und dass Strafanzeigen gegen ihn vorliegen, die durch verschiedene saarländische Polizeidienststellen erfasst wurden. Laut einer Abfrage in polizeilichen Informationssystemen war er jedoch am 12. März 2026 aufgrund eines Ermittlungsverfahrens wegen Betruges festgenommen, der Justizvollzugsanstalt T. zugeführt und später in die Justizvollzugsanstalt R. zum Vollzug von Untersuchungshaft verlegt worden.

**Rn. 6**

Die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken hat sodann mit Schreiben vom 7. April 2026 die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz um Übernahme des Auslieferungsverfahrens ersucht, da ein Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken seit Eingang des Ersuchens nicht sicher habe festgestellt werden können. Diesem Ersuchen ist mit Schreiben vom „07.04.2022“ mit der Begründung nicht entsprochen worden, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt „des ersten justiziellen Befasst-Werdens mit dem Auslieferungsersuchen“ ankomme, und nicht hinreichend überprüft worden sei, ob sich der Verfolgte zum Zeitpunkt des Eingangs des Festnahmeersuchens am 10. März 2026 an der Anschrift der Landesaufnahmeeinrichtung in Lebach tatsächlich aufgehalten habe oder er „zumindest polizeilich [dort] gemeldet“ gewesen sei.

**Rn. 7**

Weitere Ermittlungen auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken haben ergeben, dass der Verfolgte zuletzt am 25. November 2025 in der Einrichtung in L. zum Gespräch erschienen war und am 6. März 2026 und 10. März 2026 dort Sachleistungen in Empfang genommen hatte.

**Rn. 8**

Die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken hat sodann am 8. April 2026 den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den Verfolgten gestellt, den das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. April 2026 () mit der Begründung zurückgewiesen hat, für die Entscheidung örtlich nicht zuständig zu sein. Mangels Ergreifung zum Zwecke der Auslieferung komme es auf den Ort an, an dem der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung zuerst ermittelt worden sei. Dies sei am 7. April 2026 die im rheinland-pfälzischen W. gelegene Justizvollzugsanstalt R. gewesen. Auch die Voraussetzungen einer Eilkompetenz nach § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit § 21 StPO lägen angesichts des Vollzugs von Untersuchungshaft nicht vor.

**Rn. 9**

Die erneut um Übernahme ersuchte Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat das Verfahren dem Oberlandesgericht Koblenz zur Herbeiführung einer Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 IRG vorgelegt. Mit Beschluss vom 26. Mai 2026 () hat sich das Oberlandesgericht Koblenz für örtlich unzuständig erklärt. Der Verfolgte sei zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens der Republik Türkei zum Zwecke der Festnahme und Auslieferung zur Strafverfolgung am 10. März 2026 bei der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken bereits ermittelt gewesen. Neben der Meldeadresse im dortigen Bezirk hätten tatsächliche Anhaltspunkte, die auf den Aufenthalt in diesem Bezirk hindeuteten, vorgelegen.

**Rn. 10**

Die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken hat die Sache zur Herbeiführung einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 77 IRG i.V.m. § 19 StPO vorgelegt und beantragt, das Oberlandesgericht Koblenz als örtlich zuständiges Gericht für das Auslieferungsverfahren zu bestimmen. Der Generalbundesanwalt beantragt zu beschließen, dass das Oberlandesgericht Koblenz für das Verfahren über die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei zur Strafverfolgung zuständig ist.

II.

**Rn. 11**

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Saarländischen Oberlandesgerichts und des Oberlandesgerichts Koblenz gemäß § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit §§ 14, 19 StPO zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts berufen.

**Rn. 12**

2. Zuständig für die Entscheidung über die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft nach Art. 16 EurAuslÜbk i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 IRG ist das Saarländische Oberlandesgericht. Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG.

**Rn. 13**

a) Der Verfolgte ist nicht nach § 14 Abs. 1 Alt. 1 IRG zum Zwecke der Auslieferung ergriffen worden. Die Festnahme zum Zwecke der innerstaatlichen Strafverfolgung ist nicht geeignet, die örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Alt. 1 IRG zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Januar 1954 - 4 ARs 70/53, BGHSt 5, 200, 201; KG, Beschluss vom 27. Dezember 1972 - (2) Ausl 36/72 (116/72), MDR 1973, 520 - jeweils noch zum bis zum 30. Juni 1983 gültigen Deutschen Auslieferungsgesetz (DAG) vom 23. Dezember 1929; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 2 Ausl (A) 10/96, OLGSt IRG § 14 Nr. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 AK 71/16, Rn. 4; Schierholt, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 14 IRG Rn. 8).

**Rn. 14**

b) Der Verfolgte ist aber nach § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG zuerst im Bezirk des Saarländischen Oberlandesgerichts zum Zwecke der Auslieferung ermittelt worden, da bereits die Feststellungen des Bundeskriminalamtes und der Landespolizei vor Eingang der „Rotecke“ (vgl. hierzu Riegel/S. Schomburg/Trautmann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., vor § 19 IRG Rn. 48) bei der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken am 10. März 2026 den Anforderungen dieser Vorschrift genügten.

**Rn. 15**

aa) Ein Verfolgter, der sich auf freiem Fuß befindet, ist nicht erst dann im Sinne von § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG ermittelt, wenn sein Aufenthalt so genau festgestellt ist, dass er jederzeit festgenommen werden könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 1 Ausl 2/05, OLGSt IRG § 14 Nr. 2, OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 3. Januar 2018 - Ausl 301 AR 1/18, Rn. 1, und vom 19. Juli 2019 - Ausl 301 AR 82/19, Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. September 2019 - 1 AR 38/19 A - 3 Ausl A 21/19, Rn. 2). Notwendig, aber auch hinreichend sind vielmehr tatsächliche Hinweise auf den Aufenthalt eines Verfolgten innerhalb eines bestimmten Oberlandesgerichtsbezirks (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 1 Ausl 2/05, OLGSt IRG § 14 Nr. 2; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 3. Januar 2018 - Ausl 301 AR 1/18, Rn. 1, und vom 19. Juli 2019 - Ausl 301 AR 82/19, Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. September 2019 - 1 AR 38/19 A - 3 Ausl A 21/19, Rn. 2). Zudem müssen die Ermittlungen einen Bezug zum Auslieferungsverfahren („zum Zwecke der Auslieferung“) haben und dürfen nicht - bloß - aufgrund eines anderen Verfahrens erfolgt sein (so schon zu § 9 Abs. 1 Alt. 2 DAG: OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 1975 - (2) 4 Ausl 8/75, NJW 1975, 2154; vgl. auch König/Voigt, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 14 IRG Rn. 176).

**Rn. 16**

bb) Diesen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG werden die bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens bei der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken am 10. März 2026 vorhandenen polizeilichen Erkenntnisse gerecht.

**Rn. 17**

Die polizeilichen Ermittlungen hatten in hinreichender Form tatsächliche Anhaltspunkte für einen Aufenthalt des Verfolgten im Bezirk des Saarländischen Oberlandesgerichts erbracht. Die saarländische Landespolizei hatte vor Übermittlung der „Rotecke“ an die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken am 10. März 2026 Informationen aus dem Melderegister, dem Ausländerzentralregister und über ein bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes seit 2024 anhängiges Klageverfahren sowie Strafanzeigen im Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion L. gewonnen, die geeignet waren, hinreichend sichere Rückschlüsse auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Verfolgten zu ziehen.

**Rn. 18**

Diese polizeilichen Ermittlungen begründeten die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG. Insbesondere bedurfte es zur Begründung einer Zuständigkeit keiner (weiteren) Ermittlungen durch die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken. Nach dem Gesetzeswortlaut ist maßgeblich, wo der Verfolgte zuerst ermittelt wird, ohne dass es darauf ankäme, durch wen diese Ermittlungen vorgenommen werden, solange sie zum Zwecke der Auslieferung erfolgen. Liegen wie hier aufgrund polizeilicher Ermittlungen bereits hinreichende Anhaltspunkte für den Aufenthalt des Verfolgten an einem bestimmten Ort vor, träte ein vom Wortlaut nicht gedecktes Verständnis des § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG, wonach es ausschließlich auf das Ergebnis anschließender Ermittlungen einer Generalstaatsanwaltschaft ankäme, mit dem Grundsatz in Konflikt, Auslieferungssachen beschleunigt zu behandeln.

**Rn. 19**

c) Die einmal im Bezirk des Saarländischen Oberlandesgerichts nach § 14 Abs. 1 IRG begründete Zuständigkeit bleibt auch dann erhalten, wenn später Umstände eintreten, die eine andere gerichtliche Zuständigkeit zu begründen geeignet sind, wie insbesondere Änderungen im Aufenthalt des Verfolgten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 2 ARs 189/22, BGHR IRG § 14 Abs. 1 Örtliche Zuständigkeit 1 Rn. 18, und vom 18. Dezember 2025 - 4 ARs 7/25, NStZ-RR 2026, 125, 126 Rn. 19). Die einmal begründete Zuständigkeit bestand folglich auch nach der Inhaftierung des Verfolgten im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz fort.

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Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.09.2026 – 2 ARs 249/26, ECLI:DE:BGH:2026:240926B2ARS249.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 08.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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