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# BGH, Beschluss vom 22.09.2026 – II ZR 170/25

2. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:220926BIIZR170.25.0

## Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. November 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 10.000 €

## Gründe

I.

**Rn. 1**

1. Die Klägerin hält 35 % der Geschäftsanteile der Beklagten. Weitere Gesellschafter sind die K. GmbH (im Folgenden: K) und die Z. GmbH (im Folgenden: Z).

**Rn. 2**

Die Gesellschafter vereinbarten am 11. August 2020, dass "Aufnahme, Gewährung, Abschluss und wesentliche Änderungen von Finanzierungsmitteln und Vereinbarungen jeder Art als Finanzierungsgeber der Finanzierungsnehmer, einschließlich Stellung von Sicherheiten durch Übernahme von Bürgschaften, Garantien, Patronatserklärungen und ähnlichen Haftungen, jeweils soweit nicht im Finanz- oder Geschäftsplan vorgesehen, die den Rahmen des laufenden Geschäfts überschreiten oder mit einem Volumen von mehr als EUR 50.000 im Einzelfall" der vorherigen Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bedürfen.

**Rn. 3**

Die Gesellschafter K und Z stellten zwischen dem 13. Januar 2022 und dem 2. November 2022 der Beklagten Beträge in Höhe von insgesamt 295.000 € zur Verfügung.

**Rn. 4**

Am 13. Januar 2023 fand in den Geschäftsräumen der Beklagten eine Gesellschafterversammlung statt, in der alle Gesellschafter der Beklagten vertreten waren. Die dem Einladungsschreiben beigefügte Tagesordnung enthielt unter TOP 5 unter anderem den Beschlussantrag, dem Abschluss von "Darlehensverträgen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern über einen Gesamtbetrag von bis zu 350.000 EUR, jeweils mit (i) einer Laufzeit bis 31.12.2023, (ii) einem Zinssatz entsprechend dem von der H. bank A. für den Kontokorrentkredit der Gesellschaft erhobenen Zinssatz zzgl. eines von der H. bank A. geforderten Zinszuschlags für eine ungenehmigte Überziehung des Kontokorrentkreditrahmens sowie (iii) einer Rangrücktrittserklärung des darlehensgebenden Gesellschafters" zuzustimmen.

**Rn. 5**

Die Klägerin stimmte gegen den Beschlussantrag, K und Z stimmten dafür. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung ist die Annahme des Antrags mit dem Bemerken festgestellt, dass die Stimmabgabe der Klägerin treuwidrig sei.

**Rn. 6**

In einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 12. Mai 2023 stimmten K und Z vorsorglich für die Bestätigung des unter dem 13. Januar 2023 festgestellten Beschlusses (TOP 2a) sowie für seine wortgleiche Wiederholung (TOP 2b). Die Gegenstimmen der Klägerin sind vom Versammlungsleiter wiederum als treuwidrig gewertet und das Zustandekommen der Beschlüsse ist von ihm festgestellt worden.

**Rn. 7**

Die Beklagte zahlte am 11. Januar 2023 Zinsen in Höhe von insgesamt 17.385,36 € an K und Z. Sämtliche Darlehen der Gesellschafter an die Beklagte sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgezahlt worden.

**Rn. 8**

2. Die Klägerin hat beantragt, den unter dem 13. Januar 2023 festgestellten Beschluss zu TOP 5 für nichtig zu erklären, hilfsweise dessen Unwirksamkeit festzustellen, und die unter dem 12. Mai 2023 festgestellten Beschlüsse zu TOP 2 a) und b) für nichtig zu erklären.

**Rn. 9**

Das Landgericht hat die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 13. Januar 2023 festgestellt, wobei es bereits den Hauptantrag als Feststellungsklage ausgelegt hat, und die beiden Beschlüsse vom 12. Mai 2023 für nichtig erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit das Landgericht den Beschluss vom 12. Mai 2023 zu TOP 2 b) für nichtig erklärt hat. Im Übrigen hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

**Rn. 10**

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht - wie geboten - glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 47 EGZPO, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung).

**Rn. 11**

1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. November 2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 3). Bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen richtet sich die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstands nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 1981 - II ZR 88/81, ZIP 1981, 1335, 1336; Beschluss vom 15. März 1999 - II ZR 94/98, ZIP 1999, 840; Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 22/10, NZG 2011, 997; Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 11/22, NZG 2023, 1031 Rn. 3). Der Streitwert ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das gilt auch bei der GmbH (BGH, Beschluss vom 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999; Beschluss vom 10. November 2009 - II ZR 196/08, NZG 2009, 1438 Rn. 3; Beschluss vom 10. November 2020 - II ZR 243/19, juris Rn. 6).

**Rn. 12**

2. Durch die Abweisung ihrer Klage im Berufungsrechtszug ist die Klägerin in Höhe von 10.000 € beschwert.

**Rn. 13**

Die Klägerin hatte das Interesse an der Nichtigerklärung des unter dem 13. Januar 2023 festgestellten Beschlusses zu TOP 5 in der Klageschrift mit 10.000 € beziffert. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde befürwortete Zusammenrechnung, die in Abweichung von der Bezifferung der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nunmehr selbst dem Hilfsantrag einen eigenständigen Wert zubilligen will, kommt nicht in Betracht. Werden im Wege einer objektiven Klagehäufung mehrere Beschlüsse angefochten, wird der Streitwert für jeden angefochtenen Beschluss zwar grundsätzlich gesondert festgesetzt und gemäß § 5 ZPO, § 39 Abs. 1 GKG ein Gesamtstreitwert gebildet. Etwas anderes gilt aber, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der angefochtenen Beschlüsse ein im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG identischer Streitgegenstand vorliegt (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 51/21, GmbHR 2022, 537 Rn. 8 mwN). Bei wirtschaftlicher Betrachtung sind nicht nur der gegen den unter dem 13. Januar 2023 festgestellten Beschluss zu TOP 5 gerichtete Haupt- und Hilfsantrag auf dasselbe Interesse gerichtet. Dieses Interesse bildet auch mit dem Bestätigungsbeschlusses vom 12. Mai 2023 zu TOP 2 a) eine wirtschaftliche Einheit. Denn beide Beschlüsse enthalten dieselbe Ermächtigung der Beklagten zur Aufnahme von Gesellschafterdarlehen.

**Rn. 14**

Der Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Beschwer mit einer auf die Darlehensermächtigung bis zu 350.000 € bezogenen Zinsberechnung in Anwendung von § 9 Satz 1 ZPO zu ermitteln ist. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZR 151/19, NJW-RR 2020, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 1191/20, MDR 2021, 574 Rn. 5; Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZR 15/22, ZIP 2022, 2621 Rn. 3). Zu diesem Zeitpunkt war die bis zum 31. Dezember 2023 befristete Ermächtigung ausgelaufen und sämtliche bis dahin erfolgten Zahlungen der Gesellschafter waren von der Beklagten zurückgezahlt worden. Dieser Begründungsansatz der Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich schließlich auch nicht einer nicht näher spezifizierten "Wiederholungsgefahr" und einer mit der Klage bezweckten "Disziplinierungswirkung" rechtfertigen. Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse sowie mit der Klage verfolgte mittelbare Ziele müssen außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3, Beschluss vom

6. November 2014 - V ZR 11/14, Grundeigentum 2014, 252 Rn. 4; Beschluss vom 6. November 2018 - II ZR 251/17, juris Rn. 4), sofern dieser "Gefahr" nicht ohnehin schon durch die Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses vom 12. Mai 2023 zu TOP 2 b) begegnet wird.

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Wöstmann Bernau Sander
von Selle Adams
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.09.2026 – II ZR 170/25, ECLI:DE:BGH:2026:220926BIIZR170.25.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 08.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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