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# BGH, Beschluss vom 21.09.2026 – VI ZR 73/25

6. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:210926BVIZR73.25.1

## Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 20. Juli 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2026 - Ablehnung des Antrags des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Senatsbeschluss vom 13. April 2026 - wird als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss vom 30. Juni 2026 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen, war aber - und ist weiterhin - der Auffassung, dass der Antrag (§ 78b ZPO) unbegründet ist. Deshalb hätte die Anhörungsrüge auch als etwaige Gegenvorstellung keinen Erfolg.

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Seiters Klein Allgayer
Böhm Linder
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.09.2026 – VI ZR 73/25, ECLI:DE:BGH:2026:210926BVIZR73.25.1

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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