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# BGH, Beschluss vom 16.09.2026 – V ZR 202/25

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:160926BVZR202.25.0

## Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 17. September 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 105.000 €.

## Gründe

**Rn. 1**

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) liegt nicht vor. Verpflichtet sich der Käufer eines Gewerbegrundstücks gegenüber der Gemeinde als Verkäuferin dazu, innerhalb einer bestimmten Frist ein bezugsfertiges Gebäude zu errichten, erfüllt er eine solche vertragliche Bauverpflichtung regelmäßig - und so auch hier - nicht allein durch die Errichtung eines Behelfsbaus und insbesondere nicht durch die bloße Aufstellung eines Containers. Die dahingehende Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und gibt keinen Anlass für eine Zulassung der Revision. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

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Brückner Hamdorf Malik
Laube Grau
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.09.2026 – V ZR 202/25, ECLI:DE:BGH:2026:160926BVZR202.25.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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