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# BGH, Beschluss vom 11.09.2026 – V ZB 21/26

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:110926BVZB21.26.0

## Tenor

Die Anträge der Beteiligten zu 5 und 6, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 3. Juli 2026 einstweilen einzustellen, werden abgelehnt.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Die Beteiligte zu 5 (im Folgenden: Schuldnerin) war Eigentümerin des im Eingang des Beschlusses näher bezeichneten Wohnungseigentums. In dem durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren erhielt die Beteiligte zu 4 (im Folgenden: Ersteherin) am 28. November 2025 den Zuschlag. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss hat das Landgericht zurückgewiesen. Ihre Rechtsbeschwerde ist derzeit bei dem Senat anhängig.

**Rn. 2**

Die Ersteherin hat am 20. April 2026 die Erteilung einer Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses mit einer Vollstreckungsklausel zur Räumungs- und Herausgabevollstreckung gegen die Schuldnerin und deren Ehemann, den Beteiligten zu 6, beantragt. Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat der Ersteherin die beantragte Klausel unter dem 3. Juli 2026 erteilt. Hiergegen haben sowohl die Schuldnerin als auch ihr Ehemann mit Schreiben vom 15. Juli 2026 Erinnerung eingelegt. Nach erbetener Fristverlängerung haben sie die Erinnerungen mit Schreiben vom 28. August 2026 begründet und zudem beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung vom 3. Juli 2026 einstweilen einzustellen.

II.

**Rn. 3**

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist jedenfalls unbegründet.

**Rn. 4**

1. Nach § 732 Abs. 2 ZPO kann das Gericht vor der Entscheidung gemäß § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei. Die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO entsprechen denen des § 707 ZPO. Über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht insofern nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei es die widerstreitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen hat. Dem Titelgläubiger gebührt aufgrund der gesetzlichen Wertungen in §§ 704 ff. ZPO im Ausgangspunkt der Vorrang. Das Gericht muss entscheiden, ob im konkreten Fall Umstände gegeben sind, die eine Abweichung von diesem gesetzlichen Ausgangspunkt rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2022 - I ZR 98/21, GRUR-RS 2022, 22053 Rn. 4 f.).

**Rn. 5**

2. Hieran gemessen führen die Anträge nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Schuldnerin und ihrem Ehemann bis zu einer Entscheidung des Senats über die Klauselerinnerungen, die voraussichtlich bis Ende Oktober 2026 erfolgen wird, Nachteile drohen. Dass bis zu diesem Zeitpunkt die Vollstreckung geplant ist, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Einen konkreten Termin, an dem die Herausgabe- und Räumungsvollstreckung stattfinden soll, haben sie nicht genannt. Auch aus den sonstigen Umständen lässt sich nicht entnehmen, dass eine alsbaldige Vollstreckung droht. Vielmehr haben sie selbst nahezu zwei Monate zugewartet, bis sie jeweils die Erinnerung begründet und einen Antrag auf einstweilige Einstellung gestellt haben.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.09.2026 – V ZB 21/26, ECLI:DE:BGH:2026:110926BVZB21.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 08.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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