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# BGH, Beschluss vom 11.09.2026 – 5 ARs 15/26

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:110926B5ARS15.26.0

## Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juli 2026 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Antragsteller wendet sich mit seiner als Rechtsbeschwerde auszulegenden Beschwerde vom 2. August 2026 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juli 2026 (Aktenzeichen: 2 VAs 10/26), mit dem sein Antrag vom 31. Mai 2026, die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Koblenz anzuweisen, ihn aus dem Maßregelvollzug zu entlassen, als unzulässig verworfen worden ist.

**Rn. 2**

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie kein statthaftes Rechtsmittel darstellt. Denn gegen einen Beschluss eines Oberlandesgerichts ist nach § 29 Abs. 1 EGGVG die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Dies ist in dem angefochtenen Beschluss nicht geschehen. Schweigen bedeutet Nichtzulassung. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25; vom 24. März 2026 - 5 ARs 13/25).

**Rn. 3**

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat in Zukunft vergleichbare Eingaben zwar prüfen, aber nicht mehr förmlich bescheiden wird. Sein Schreiben vom 31. August 2026 lag vor und war Gegenstand der Beratung.

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Cirener Gericke Resch
von Häfen Werner
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.09.2026 – 5 ARs 15/26, ECLI:DE:BGH:2026:110926B5ARS15.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 25.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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