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# BGH, Beschluss vom 08.09.2026 – 5 StR 197/26

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:080926B5STR197.26.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. Dezember 2025 wird mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrages nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO beanstandet wird, ist - ungeachtet der Frage, ob es sich überhaupt um einen Beweisantrag handelt - unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Revisionsvorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen, weil ohne den Vortrag, weshalb sich die Strafkammer zur Vernehmung des Zeugen hätte gedrängt sehen müssen, nicht beurteilt werden kann, ob die auch im Rahmen von Ablehnungsentscheidungen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO maßgebliche Aufklärungspflicht verletzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 3 StR 193/16, NStZ-RR 2017, 119). Soweit der Gegenerklärung des Beschwerdeführers entsprechendes Vorbringen entnommen werden kann, ist dieses nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht worden. Gleiches gilt für die mit diesem Schriftsatz erhobenen weiteren Verfahrensbeanstandungen.

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Ergänzung des Schuldspruchs, der Angeklagte sei neben der vom Landgericht ausgeurteilten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils auch des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen, kommt nicht in Betracht. Der Besitz an der zum Eigenkonsum bestimmten Menge tritt als Auffangtatbestand gegenüber der Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 534/15; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30 Rn. 180 jeweils mwN).

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Cirener Gericke Köhler
von Häfen Werner
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.09.2026 – 5 StR 197/26, ECLI:DE:BGH:2026:080926B5STR197.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 23.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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