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# BGH, Beschluss vom 07.09.2026 – I ZB 23/26

1. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:070926BIZB23.26.0

## Tenor

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2026 auszulegende Eingabe vom 21. Mai 2026 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge. Vom Anwaltszwang erfasst sind auch Rechtsbeschwerdeverfahren, die eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über ein Prozesskostenhilfegesuch oder ein anderes zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklärendes Gesuch zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - I ZB 78/21, juris Rn. 2 mwN).

**Rn. 2**

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

**Rn. 3**

III. Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Wille
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.09.2026 – I ZB 23/26, ECLI:DE:BGH:2026:070926BIZB23.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 23.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-07/i-zb-23-26

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