Tenor§
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 wird für alle Instanzen auf jeweils 750.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
I. Die Parteien sind Miterben ihres verstorbenen Vaters bzw. Ehemanns. Die Kläger begehren aus einem Schenkungsvertrag die Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf die beiden Kläger und den Beklagten zu 2 als Miteigentümer zu je einem Drittel.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben den Verkehrswert des Grundstücks auf 6 Millionen Euro geschätzt und den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt.
Der Senat hat den Streitwert in einem vorangegangenen Revisionsverfahren für alle Instanzen auf 2 Millionen Euro festgesetzt (BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - X ZR 11/21). Später hat er den Streitwert abweichend von dieser Entscheidung für alle Instanzen auf 1,5 Millionen Euro festgesetzt (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2026 - X ZR 23/25). Hierbei ist er davon ausgegangen, dass den beiden Klägern und dem Beklagten zu 2 als Erben jeweils bereits ein Viertel des Grundstückswerts zustand.
Die Beklagten beantragen nunmehr, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Kläger auf jeweils 500.000 Euro, hilfsweise auf jeweils 750.000 Euro festzusetzen.
II. Der Antrag, über den gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 33 Abs. 1 RVG zulässig, jedoch nur hinsichtlich des hilfsweise angestrebten Betrags begründet.
1. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Interesse der beiden Kläger nach dem Wert des Grundstücks abzüglich der ihnen und dem Beklagten zu 2 bereits als Erben zustehenden Anteile zu bestimmen.
Dies führt zu einem Gesamtbetrag von 1,5 Millionen Euro.
2. Zu Recht machen die Beklagten geltend, dass von diesem Betrag auf die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 jeweils nur die Hälfte entfällt, weil beide von ihnen einen Miteigentumsanteil von jeweils einem Drittel angestrebt haben.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die anwaltliche Tätigkeit nicht nur der Wert der von den beiden Klägern angestrebten Anteile maßgeblich, sondern auch der Wert des Anteils, der auf den Beklagten zu 2 übertragen werden soll.
Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist der Wert einer vom Kläger begehrten Leistung für die Festsetzung des Streitwerts auch dann maßgeblich, wenn der Kläger die Leistung an einen Dritten begehrt (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2026 - X ZR 23/25 Rn. 13).
Für den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gilt nichts anderes. Auch insoweit ist maßgeblich, dass der Beklagte zu 2 dem Begehren der Kläger in vollem Umfang entgegengetreten ist.
4. Der auf den Beklagten zu 2 entfallende Wertanteil ist bei jedem Kläger ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen.
Beide Kläger haben zwar übereinstimmend beantragt, dass der Beklagte zu 2 Miteigentümer zu einem Drittel werden, also einen um 500.000 Euro höheren Wertanteil am Grundstück erhalten soll. Dieser Antrag dient aber der Durchsetzung des in erster Linie angestrebten Ziels, dass jeder Kläger ebenfalls Miteigentümer zu einem Drittel wird. Dementsprechend ist der auf den Beklagten zu 2 entfallende Wertanteil hälftig aufzuteilen.
Bacher