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# BGH, Beschluss vom 27.08.2026 – V ZA 10/25

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:270826BVZA10.25.0

## Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers zu 1 gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2026 wird als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Eine Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Endentscheidungen statthaft. Dazu gehört die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht, weil sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst und ein neuer Antrag gestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2026 - V ZA 6/26, juris Rn. 1; Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2026 - VI ZR 38/26, juris Rn. 1; Beschluss vom 22. April 2026 - IX ZA 1/26, juris Rn. 4).

**Rn. 2**

2. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.

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Göbel Haberkamp Malik
Laube Grau
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.08.2026 – V ZA 10/25, ECLI:DE:BGH:2026:270826BVZA10.25.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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