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# BGH, Beschluss vom 26.08.2026 – 5 StR 310/26

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:260826B5STR310.26.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 24. Februar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Nichterörterung eines längeren straffreien Zeitraums bei schon bestehender Erkrankung vor den erheblichen Anlasstaten erweist sich nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil sich aus den Feststellungen für den gesamten Zeitraum Impulsdurchbrüche und körperlich aggressives Verhalten ergeben. Zudem war es vor den Anlasstaten zu einer Destabilisierung seiner Lebensverhältnisse gekommen.

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Cirener Gericke Köhler
von Häfen Werner
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.08.2026 – 5 StR 310/26, ECLI:DE:BGH:2026:260826B5STR310.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 09.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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