nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 26.08.2026 – 5 StR 276/26

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:260826B5STR276.26.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechseinhalb Monaten angenommen und diese rechtsfehlerfrei durch eine Feststellung in den Urteilsgründen kompensiert (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146). Für die durch den Generalbundesanwalt angeregte zusätzliche Aufnahme dieser Feststellung in die Entscheidungsformel bestand kein Anlass.

```
Cirener Gericke RiBGH Mosbacher istim Urlaub und kannnicht signieren.
Cirener
Köhler Werner
```

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.08.2026 – 5 StR 276/26, ECLI:DE:BGH:2026:260826B5STR276.26.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 10.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-26/5-str-276-26

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
